Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich entschieden, dass das Durchsuchen eines Zimmers in einem Asylbewerberheim nur mit einer richterlichen Anordnung erfolgen darf, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug. Dieses Urteil erging im Zusammenhang mit dem Fall eines Mannes aus Guinea, der abgeschoben werden sollte, jedoch ohne richterlichen Beschluss von der Polizei in seinem Zimmer aufgesucht wurde.
Die höchste Instanz betonte, dass die Zimmer von Asylbewerbern als geschützte Wohnungen anzusehen sind und somit dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung unterliegen. Normalerweise ist eine richterliche Anordnung für Durchsuchungen erforderlich, um die Rechte von Asylbewerbern zu wahren. Lediglich bei unmittelbarer Gefahr im Verzug kann von dieser Regelung abgewichen werden.
Die klare Schlussfolgerung aus diesem Urteil ist, dass Behörden vor Abschiebungen in der Regel richterliche Beschlüsse für die Durchsuchung von Asylbewerberzimmern einholen müssen, um die Grundrechte der Betroffenen zu schützen und die rechtsstaatlichen Prinzipien zu wahren.

